Zuordnungsentscheidung bei Umsatzsteuer
Der Unternehmer kann einen gemischt-genutzten Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang im Privatvermögen belassen oder ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Diese Zuordnungsentscheidung ist zeitnah zu treffen, das heißt bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn dies dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen mitgeteilt wird (31. Mai des Folgejahres).
Mit dem BFH Urteil vom 07.07.2011 stellt der BFH klar, dass die Entscheidung über die Zuordnung nicht bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen muss. Allerdings ist die Zuordnungsentscheidung in der Jahreserklärung auch bei Fristverlängerung nicht mehr wirksam, wenn dies nach Ablauf der gesetzlichen Steuererklärungsfrist erfolgt.