Letztlich gültig sind für Unternehmer die in der Abgabenordnung aufgeführten Aufbewahrungsfristen von zehn und sechs Jahren. Zehn Jahre sind z.B. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege aufzubewahren. Sechs Jahre gelten z.B. für Handels-und Geschäftsbriefe oder Lohnunterlagen. Die Aufbewahrungsfristen beginnen stets mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen der Unterlagen vorgenommen worden sind bzw. Handelsbriefe empfangen oder […]
Tag: 14. Oktober 2019
Mit der Abgrenzungsfrage der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII hatte sich das FG Schleswig-Holstein auseinander zu setzen. Für das Gericht stand unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend die Tatsache im Vordergrund, dass die […]