Nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 10.12.2010 kann der Behinderten-Pauschbetrag nicht neben den nachgewiesenen Pflegekosten berücksichtigt werden. Nach Aussage des Gerichts würde dies zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben Aufwendungen führen. Es ist deshalb unzulässig, für einen Teil der mit der Körperbehinderung zusammenhängenden Aufwendungen den Einzelnachweis zu führen, im Übrigen aber den Pauschbetrag zu beantragen.
Tag: 17. Mai 2011
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG gilt ab Juli 2011 auch für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen. Dies beschloss der Deutsche Bundestag; der Bundesrat soll auf seiner Sitzung Ende Mai dieser Änderung zustimmen. Ziel der Regelung ist es, Umsatzsteuerbetrug besser zu bekämpfen und so Umsatzsteuerausfälle in Millionenhöhe zu verringern. Im Mobilfunkbereich soll die Nettorechnung zur […]