Praktische Buchhaltungstipps für Existenzgründer

Da in einem Unternehmen grundsätzlich sämtliche Ein- und Ausgaben festgehalten werden müssen, ist eine richtig ausgeführte Buchhaltung besonders für Existenzgründer und Selbstständige in der Anfangsphase sehr wichtig. Andernfalls lassen sich später die Gewinne bzw. Verluste nicht korrekt errechnen und man kann man sich keinen genauen Überblick über die persönlichen Finanzen verschaffen. Die meisten Unternehmer kennen sich jedoch nicht sehr gut mit der Buchhaltung aus und trauen es sich nicht zu, diese Aufgabe selbst in die Hand zu nehmen. Oft wird dann ein Buchhalter teuer dafür bezahlt. Man kann sich aber auch anders behelfen.

 

Das müssen Selbstständige und Gründer beachten

Egal ob man sich nebenberuflich selbstständig machen möchte, oder ob man als Existenzgründer durchstarten will – sobald der erste Auftrag an Land gezogen wurde, muss man sich mit dem Thema Buchhaltung beschäftigen. Das beginnt bereits damit, welche Pflichtangaben auf die Rechnungen müssen. Sind die Abrechnungen nämlich am Jahresende unvollständig oder fehlerhaft, werden sie vom Finanzamt in der Steuererklärung nicht anerkannt.

Darüber hinaus müssen sich Selbstständige entscheiden, ob sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten. Als Kleinunternehmer gilt man, wenn man die gesetzlich festgelegte Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschreitet. In diesem Fall hat man selbst die Wahl, ob die Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden soll, oder nicht. Entscheiden sich Selbstständige dazu, keine Umsatzsteuer auszuweisen, müssen sie in ihren Rechnungen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) angeben.

Die Umsatzsteuer bzw. ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung sind aber nicht die einzigen Angaben, mit denen eine gültige Rechnung zwingen versehen werden muss. Folgende Angaben müssen ebenfalls enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Leistungsempfängers
  • Rechnungsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung
  • Zeitpunkt und Entgelt der Lieferung bzw. der Leistung.

Die Pflichtangaben auf Rechnungen sind in den §§ 14 und 14a Umsatzsteuergesetz geregelt.

 

So funktioniert die Buchhaltung reibungslos

Jeder Unternehmer ist gesetzlich zu einer ordentlichen Buchführung verpflichtet. Die Geschäftsbücher müssen dem Finanzamt jederzeit auf Anfrage vorgelegt werden können. Trotzdem muss man dafür aber nicht extra einen teuren Buchhalter anheuern. Befindet sich ein Unternehmen noch in der Gründungsphase, ist nämlich oftmals Sparen angesagt. Es gibt spezielle Buchführungssoftwares, so zum Beispiel den Buchhalter Plus von Lexware, für die man keine fundierten Vorkenntnisse benötigt und mit denen man die Buchhaltung bequem selbst erledigen kann. Mit dem Programm können Rechnungen erstellt und andere Aufgaben im Hinblick auf die Buchhaltung reibungslos und unkompliziert erledigt werden. Außerdem eignet es sich nicht nur perfekt für die doppelte Buchführung, EÜR und betriebliche Auswertungen, sondern es verfügt auch über einige praktische Zusatzfunktionen, darunter ein integriertes Kassenbuch oder die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

 

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