Zusammenfassende Meldung – ZM


Seit dem 01.07.2010 gilt eine neue Abgabefrist: Danach ist die ZM monatlich bis zum 25. des Folgemonats abzugeben, wenn die Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte im Quartal 100.000 EUR übersteigen. Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgehensweise in einem BMF-Schreiben vom 15.06.2010 näher erläutert. Wird die Beitragsgrenze erst im zweiten Monat des Quartals überschritten, kann der Unternehmer eine ZM für die ersten beiden Monate des Quartals übermitteln, in der die Angaben für beide Monate zusammengefasst werden. Alternativ kann jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen Monate abgegeben werden. Überschreitet der Unternehmer die Beitragsgrenze erst im dritten Monat des Quartals, kann er statt einer ZM für dieses Quartal jeweils gesondert eine ZM für jeden der drei Monate dieses Quartals übermitteln. Sofern für die laufende Buchhaltung eine Dauerfristverlängerung besteht, kann diese ab 01.07.2010 nicht mehr für die ZM zur Anwendung gebracht werden.

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