Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen


Das FG Münster entschied mit Urteil vom 21.05.2010, dass Aufwendungen für eine Gartengestaltung dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Aufwendungen deutlich vor dem Einzug in das Einfamilienhaus durchgeführt wurden. Im Streitfall wurde ein bebautes Grundstück erworben, das Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend ein zu eigenen Wohnzwecken errichtetes Einfamilienhaus zu errichten. Das Altgebäude konnte noch bis Dezember 2006 selbst genutzt werden; im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Die Aufwendungen wurden für das Jahr 2006 als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt. Abriss, Neubau und Einzug erfolgten im Jahr 2007. Das Gericht lehnte vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleitungen mit der Begründung ab, dass der eigentliche Haushalt des Steuerbürgers zum Zeitpunkt der Maßnahme noch gar nicht bestanden hätte.

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