Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe


Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 16.03.2010 (veröff. am 26.05.2010) können Schuldzinsen nach Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe nur unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich als Betriebsausgaben angesetzt werden. So sind Schuldzinsen für betrieblich begründete und zurückbehaltene Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als sie durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern nicht hätten beglichen werden können. Im Urteilsfall konnte die Darlehensverbindlichkeit durch ein rechtliches Hindernis nicht abgelöst werden. Der Kläger verfügte jedoch über ausreichende finanzielle betriebliche Mittel, um das betreffende Darlehen vollständig zurückzuführen. Es wurde Revision zugelassen, da die Rechtsache im Zusammenhang mit der Ablösung betrieblicher Verbindlichkeit anlässlich einer Betriebsaufgabe grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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