Besonderes Kirchgeld


In allen Bundesländern haben die Kirchen mit Ausnahme einiger Gemeinden und Bistümer die gesetzlich abgesicherte Möglichkeit geschaffen, den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten auch ohne eigene Einkünfte über das besondere Kirchgeld zur Kasse zu bitten. Dies greift dann, wenn der Hauptverdiener nicht kirchensteuerpflichtig ist, während der andere Ehegatte keine oder nur sehr niedrige Einkünfte hat. Das Finanzamt setzt das besondere Kirchgeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf der Grundlage des gemeinsam zu versteuernden Einkommens für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten fest. Diesbezüglich ist eine Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 2 BvR 591/06 anhängig, auf die man sich im Einspruchsverfahren berufen kann. Der Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid ist bei der zuständigen Kirchensteuerstelle einzulegen.

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