Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften


In einkommensteuerlicher Hinsicht werden gleichgeschlechtliche Partner nicht wie Ehegatten behandelt. Das bedeutet, dass ihnen insbesondere die Zusammenveranlagung und das Splittingverfahren verwehrt sind. Beim Bundesverfassungsgericht sind derzeit in dieser Frage Verfahren anhängig (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07). Außerdem ist hinsichtlich der höheren Belastung von Lebenspartnern bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07). Es ist somit zu prüfen, ob gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden soll.

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