Anforderungen an den Vorsteuerabzug
Ein Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Nach dem BFH Beschluss vom 05.02.2010 genügen allgemeine Beschreibungen nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Beschreibungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ sind diesbezüglich nicht ausreichend. Der BFH führte aus, dass auch Kleinstunternehmer eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellungen der von ihnen erbrachten Leistungen in der Rechnung darstellen müssen. Der Kläger machte geltend, dass es unangemessen sei, in jeder Rechnung genau auflisten zu müssen, welche Arbeiten er im Einzelnen erledigt habe.