Nichtausstellung von Rechnungen
Für ausgeführte Bauleistungen ist der Bauunternehmer bzw. Handwerker verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Bauleistung eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bauleistung an eine Privatperson ausgeführt wird. Die Privatperson muss die Rechnung zwei Jahre lang aufbewahren; darauf muss der Handwerker in der Rechnung hinweisen. Bei Nichteinhaltung der Rechnungsausstellungsverpflichtung kann das Finanzamt ein Bußgeld festsetzen (Merkblatt der Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft).
Artikel wurde bisher 2.015 mal gelesen