Auswärtstätigkeit bei Leiharbeit
Nach dem Urteil des BFH wird die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte, selbst wenn der Arbeitnehmer längerfristig tätig wird. Damit können die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Rechtsprechung auch bei Arbeitnehmern bei einer Zeitarbeitsfirma, die ohne Befristung beim Entleiher tätig sind. Der Reisekostenansatz gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher dem Entleiher überlassen wird oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.
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