Werbungskosten bei Kapitaleinkünften
Die OFD Münster regelt mit Verfügung vom 26.01.2010, ob und wie Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung zu berücksichtigen sind. Ab 01.01.2009 sind Werbungskosten nur noch pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages zu berücksichtigen. Sofern Aufwendungen erst nach dem 10-Tage-Zeitraum den Konten belastet werden, wird die Annahme des Zuflusses bis zum 31.01.2009 verlängert. Damit können die Aufwendungen noch dem Veranlassungszeitraum 2008 zugeordnet werden. Die Vereinfachungsregelung gilt jedoch nur für regelmäßig wiederkehrende Leistungen die im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.01.2009 geleistet wurden.
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