Vorteilsgewährung durch Dritte als Arbeitslohn
Zuwendungen Dritter gehören dann zum Arbeitslohn, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist. Dies gilt umso mehr, wenn eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht. Im Urteil des FG München vom 26.06.2009, gegen das zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt wurde, ging es um einen Bausparvertrag. Für die Vermittlung von Abschlüssen von Bausparverträgen erhielt die Klägerin eine Provision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der von der Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühr. Sofern Arbeitnehmer oder Ehegatten Bausparverträge abgeschlossen haben, wurde auf die sonst übliche Abschlussgebühr verzichtet. Sofern Verträge mit Dritten durch den Arbeitgeber abgeschlossen werden, die einen Vorteil für den Arbeitnehmer einräumen, liegt Arbeitslohn vor.