Antragsveranlagung: Antragsfrist

Arbeitnehmer die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, müssen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.11.2009, veröffentlicht am 20.01.2010, zur Einkommensteuer veranlagt werden. Selbst wenn sie einen Antrag für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28.12.2007 stellen, ist die Veranlagung durchzuführen, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist für die Abgabe der Steuererklärung gilt insoweit nicht fort. Grundsätzlich sind die Abgabefristen (2 Jahre) ab dem Veranlagungszeitraum 2005 weggefallen. Finanzämter müssen Antragsveranlagungen für Jahre vor 2005 auch bearbeiten, wenn über einen Antrag auf Veranlagung zum Stichtag 28.12.2007 (Veröffentlichung der gesetzlichen Neuregelung) noch nicht entschieden wurde.

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