Steuerbescheinigungen bei Kapitaleinkünften
Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben zu Umfang und Inhalt der auszustellenden Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge Stellung genommen (Schreiben vom 18.12.2009). Die durch Steuerabzug erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn die erforderliche Steuerbescheinigung nicht eingereicht wurde. Für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die alle erforderlichen Angaben enthält. Die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.