Wegzugsfälle bei der doppelten Haushaltsführung
Mit BMF Schreiben vom 10.12.2009 hat die Finanzverwaltung sich zur steuerlichen Behandlung einer doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort geäußert. Hierbei wird auch auf die notwendigen Mehraufwendungen für die Zweitwohnung Bezug genommen. Nach Meinung der Finanzverwaltung dürfen sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 m² Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Umzugskosten sind nur dann absetzbar, wenn die Auflösung beruflich veranlasst ist, wie z. B. bei Arbeitsplatzwechsel. Verpflegungsmehraufwendungen sind nur abziehbar, wenn und soweit der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort zuvor bereits drei Monate nicht gewohnt hat
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