Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Nach einer Kurzinformation der OFD Koblenz werden Einsprüche unbegründet zurückgewiesen, die den Höchstbetrag von 1.200 EUR bereits vor den Jahren 2009 zur Wirkung bringen sollen. Unter dem Az. 3 K 2002/09 ist beim FG Rheinland-Pfalz ein Musterprozess zu den Handwerkerkosten anhängig, auf das im Einspruchsverfahren verwiesen werden kann. Die Berücksichtigung des Höchstbetrages ist nach dem Gesetzesbeschluss für Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrundeliegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.
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