Verbot der Aufteilung nach Umsatzschlüssel ist europarechtswidrig

Das niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23.04.2009 entschieden, dass die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel möglich wäre und die Revision zum BFH zugelassen. Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Klägerin betreffend eines Wohn- und Geschäftshauses die abziehbare Vorsteuer nach dem Umsatzschüssel aufgeteilt, obwohl eine Aufteilung nach dem Flächenverhältnis ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Finanzverwaltung ordnet zwar seit 01.01.2004 an, dass der Umsatzschlüssel in derartigen Fällen ausgeschlossen ist, dies sei jedoch nach Auffassung des Gerichts europawidrig. Unter Hinweis auf das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts (Az.: 16 K 271/06) sollten entsprechende Verfahren offengehalten werden.

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