Elektronisches Fahrtenbuch

Eine mittels Computerprogramm erzeugte Datei, an deren bereits angegebenen Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar (Finanzgericht Münster vom 18.12.2008). Das Gericht führt aus, dass die Reichweite der Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offen gelegt werden muss. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich der dann erreichten Gesamtkilometerstände müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Selbst wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen worden sind, ist eine Aufzeichnung per Excel-Datei nicht als ordnungsgemäß anzusehen.

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