Partyservice mit 7 % Umsatzsteuer versteuern?

Am 18.12.2008 wurde die Frage des Steuersatzes bei einem Partyservice für folgenden Fall mit Urteil des Bundesfinanzhofs geklärt. Zusätzlich zur Lieferung von Speisen gehört zum Leistungsangebot die Überlassung von Geschirr und Besteck; hierfür wurde jeweils gesondert ein Entgelt berechnet. Nicht alle Kunden bzw. nur ein Teil machte von diesem Angebot tatsächlich Gebrauch. Bei Überlassung von Geschirr und Besteck wurde dieses anschließend nach Abholung beim Kunden vom Partyservice gereinigt. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs liegt eine einheitliche Leistung vor, die als sonstige Leistung einzustufen und damit mit dem Regelsteuersatz zu besteuern ist. Der Partyservice hat die Speisen verzehrfertig zubereitet und zur vereinbarten Zeit zusätzlich Geschirr und Besteck überlassen. Eine Aufteilung kommt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht.

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