Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 14.03.2008 zählen Aufwendungen für die Anlage oder Unterhaltung eines Gartens nicht zu den Kosten eines Arbeitszimmers im selbstgenutzten Einfamilienhaus. Der Garten als selbständiges Wirtschaftsgut verursacht nur dann Werbungskosten, wenn er der Erzielung von Vermietungseinkünften dient oder die im Garten veranlassten Aufwendungen durch eine Reparatur des Gebäudes notwendig wurden, in dem sich das Arbeitszimmer befindet.
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