Eine Umsatzsteuerberichtigung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert die tatsächliche Rückzahlung

Soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, tritt eine Minderung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ein. Vereinbaren der Leistungsempfänger und der leistende Unternehmer die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits gezahlten Entgelts, kann die Minderung erst ab dem Jahr beansprucht werden, in dem der gesamte Rückzahlungsbetrag tatsächlich zurückgewährt wurde. Eine vollständig erbrachte Maklerleistung kann nach Urteil des BFH vom 18.09.2008 nicht rückgängig gemacht werden, wenn der Leistungsempfänger bereits bezahlt hatte.

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