Speise- und Getränkeabgaben (Umsatzsteuer)
Sofern hierbei Dienstleistungen erbracht werden, die nicht notwendig mit der Vermarktung in Zusammenhang stehen, ist der ermäßigte Steuersatz mit 7% USt nicht anwendbar. Zu den Dienstleistungselementen gehören u.a. das Zurverfügungstellen von Tischen, Stühlen, Geschirr und Besteck sowie das Servieren oder Reinigen im engen Zusammenhang mit der erbringenden Leistung.
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