Speise- und Getränkeabgaben (Umsatzsteuer)

Ob die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen und Getränken umsatzsteuerlich als Lieferung oder sonstige Leistung eingeordnet wird, fällt je nachdem ermäßigte Umsatzsteuer (7%) oder normale Umsatzsteuer (19%) an. Nach dem BMF-Schreiben vom 16.10.2008 liegt eine sonstige Leistung nach UST-Regelsatz mit derzeit 19% USt vor, wenn das Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ mehr ausmacht als die Lieferung.

Sofern hierbei Dienstleistungen erbracht werden, die nicht notwendig mit der Vermarktung in Zusammenhang stehen, ist der ermäßigte Steuersatz mit 7% USt nicht anwendbar. Zu den Dienstleistungselementen gehören u.a. das Zurverfügungstellen von Tischen, Stühlen, Geschirr und Besteck sowie das Servieren oder Reinigen im engen Zusammenhang mit der erbringenden Leistung.

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