Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2007 sind Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen zu behandeln. Damit gelten diese als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zudem sie wirtschaftlich gehören, wenn kurz vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres gezahlt wird (zehn Tage).

Nach dem BMF-Schreiben vom 10.11.2008 ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch auch nicht beanstandet, wenn die neue Rechtsprechung für Zahlungen oder Gutschriften vor dem 30.04.2008 nicht als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen behandelt werden.

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