Ortsübliche Miete bei verbilligter Überlassung

Der volle Werbungskostenabzug wird nur dann von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn grundsätzlich die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete beträgt. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass hierbei auch der unterste Wert innerhalb einer Mietpreisspanne gewählt werden kann.

Insoweit wird das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Überlassung einer Wohnung an einen Arbeitnehmer auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragen (Urteil vom 17.08.2005, siehe OFD Rheinland vom 17.12.2007). Die Ermittlung der ortsüblichen Miete muss möglichst anhand geschaffter Vergleichszahlen von vor-Ort-Mieten durchgeführt werden.

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