Bezug von Elterngeld ist meldepflichtig

Während der Elternzeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer lediglich ruhend. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltzahlung und damit auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für die Beantragung des Elterngeldes ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung für seinen Antrag auszustellen. Hier muss das Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und die Arbeitszeit bescheinigt werden. Wird die Bescheinigung für Elterngeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.000,00 EUR geahndet wird.

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