Bei gravierenden Gründen kann die Wiedereinsetzung in die bereits abgelaufene Frist beantragt werden. Dies ist möglich, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses für die Fristversäumnis ein entsprechender Antrag gestellt wird und die für die Begründung notwendigen Unterlagen oder Tatsachen aufgeführt werden. Das Finanzgericht des Landes Rheinland-Pfalz hat jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, die die Fristversäumnis zum Einspruch gegen einen Kindergeldbescheid wiederherstellen sollte. Die vom Steuerbürger angeführte Phobie gegen amtliche Schreiben rechtfertigt nach Aussage des Gerichts keine gravierenden Wiedereinsetzungsgründe.
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