Kindergeldanspruch für arbeitssuchendes Kind

Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitssuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitssuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt (BFH vom 19.06.2008).

Hinweis: Um den Kindergeldanspruch zu sichern, sollte von vornherein nach Ablauf einer Dreimonatsfrist eine erneute Meldung als arbeitssuchend erfolgen.

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