Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern

Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Für den Nachweis der Kosten reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungs-unterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213),

die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, regel¬mäßig aus, es sei denn, es drängen sich Zweifel an deren Richtigkeit auf (BFH, Urteil v. 20.4.2023 – VI R 24/20; veröffentlicht am 13.7.2023).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist u. a., „dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat“, § 35a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG.

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