Nullsteuersatz für Umsätze mit bestimmten Photovoltaikanlagen

Der DStV hat zum BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen Stellung genommen. Die Finanzverwaltung hat ein BMF-Entwurfsschreiben zu drängenden Praxisfragen zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Der Entwurf enthält wichtige Abgrenzungen und Erläuterungen für Betroffene.

In seiner Stellungnahme vom 3.2.2023 regt der DStV noch weitere Ergänzungen an – insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen.

Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:

-Zu begrüßen ist, dass das Schreiben etliche Punkte klarstellt, welche in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.

-In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.

-Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltlichen Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil.

-Der Wunsch, Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte mithin steigen. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden.

-Dies ist systematisch nicht zu beanstanden. Jedoch sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. So soll die Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Aus Sicht des DStV fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage! Er fordert daher, auf die 90 % Grenze zu verzichten.

Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hier nachbessert und auch Betreibern von Altanlagen steuerliche Entlastungsmöglichkeiten bietet.

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