Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Die Berliner Finanzverwaltung setzt das Urteil des BVerfG zum Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen um. Konkret geht es um die Verzinsung der Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Ablauf der jeweiligen Karenzzeit. Entsprechende Bescheide und Informationsschreiben werden ab dem 5.12.2022 von den Berliner Finanzämtern an die Steuerpflichtigen verschickt.

Das BVerfG hatte mit Beschluss v. 8.7.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 1.1.2019 mit nunmehr 1,8 % pro Jahr beschlossen. Die Steuerverwaltung setzte daraufhin die Zinsfestsetzungen für die Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 aus. Es galt, zunächst die Voraussetzungen für die Neuberechnung zu schaffen. Technisch und organisatorisch sind die Finanzämter nun dazu in der Lage.

Hierzu führt die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen weiter aus:
Ab sofort werden die Zinsfestsetzungen für die Zeiträume ab dem 1.1.2019 mit dem aktuellen Zinssatz neu berechnet und gegebenenfalls – unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) – angepasst.

Für die Steuerpflichtigen sind in diesem Zusammenhang folgende zwei Punkte wichtig:
-Erlass von Zinsbescheiden: Ergibt sich durch die Neuberechnung eine Änderung, erlassen die Berliner Finanzämter Zinsbescheide mit dem Datum vom 5. Dezember 2022. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Zinsfestsetzung bislang ausgesetzt war.

-Versand von Informationsschreiben: Haben die Steuerpflichtigen Einspruch gegen den bisherigen Zinsbescheid mit Verzinsungszeiträumen ab dem 1. Januar 2019 eingelegt, sich im Rahmen der Neuberechnung aber keine Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen ergeben, werden diese schriftlich mit dem Datum vom 5. Dezember 2022 darüber informiert.

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