Entlastung kleiner Einkommen von Energiekosten
Im Verlauf der ersten Lesung beriet das Parlament auch über den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ (BT-Drucks. 20/3884). Beide Vorlagen wurden im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen.
Gesetzentwurf zur Wohngelderhöhung
Mit der Wohngeldreform wollen die Koalitionsfraktionen das Wohngeld erhöhen und den Kreis der Berechtigten ausweiten. Die Wohngeldreform sei Teil des dritten Entlastungspakets und unterstütze zielgenau Haushalte mit wenig Einkommen, heißt es. Rund 1,4 Millionen Haushalte sollen durch die Reform erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten. Damit erreiche das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600.000. Der Wohngeldbetrag soll sich 2023 mit der Reform voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Er steige von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat. Zusätzlich soll eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Heizkosten dämpfen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, werde es auch eine Klimakomponente geben, heißt es. Sie sei als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung ausgestaltet.
Gesetzentwurf zum Heizkostenzuschuss
Für die im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten werde ein zweiter Heizkostenzuschuss ausgezahlt, heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Damit würden zielgenau finanzielle Belastungen bedürftiger Haushalte kompensiert, „die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten“. Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen danach alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Zudem sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, „wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand“.
Der Gesetzentwurf sieht den zweiten Heizkostenzuschuss für wohngeldbeziehende Haushalte gestaffelt nach der Haushaltsgröße vor. Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG und von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen erhalten einen pauschalen Heizkostenzuschuss. Von dem zweiten Heizkostenzuschuss profitieren laut Bundesregierung rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.