Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022
-Entfristung der Homeoffice-Pauschale: Die Homeoffice-Pauschale war bisher nur beschränkt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 eingeführt worden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde sie nun entfristet. Zudem wurde der Höchstbetrag von maximal 600 € pro Jahr auf 1.000 € pro Jahr angehoben. Der Tagessatz von 5 € wurde beibehalten. Zukünftig können Beschäftigte somit bis zu 200 Tage (die sie im Homeoffice verbracht haben) steuerlich geltend machen.
-Vereinfachung der Arbeitszimmerregelung: Steuerpflichtige, die zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer nutzen und keinen Firmenarbeitsplatz haben (wie z.B. Lehrkräfte), können zukünftig eine Jahrespauschale von 1.250 € geltend machen. Ein Nachweis von individuellen Kosten ist nur dann erforderlich, wenn über die Pauschale hinausgehende Kosten geltend gemacht werden.
-Anhebung des linearen AfA-Satzes bei Immobilien: Der jährliche AfA-Satz wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Dies gilt für nach dem 30.06.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Durch diese Regelung soll der klimagerechte Neubau von Wohnobjekten gefördert werden.
-Vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Nach der bisherigen Regelung war ein vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen erst ab dem Jahr 2025 vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz soll der volle Abzug bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein.
-Erhöhung des Sparerpauschbetrags und des Ausbildungsfreibetrags: Der Sparerpauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner erhöht. Die bereits bei Banken hinterlegten Freistellungsaufträge werden automatisch um den anteiligen Betrag erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
-Digitalisierung der Verwaltung: Es wurden verschiedene Maßnahmen zur Digitalisierung der Finanzverwaltung beschlossen. Eine erste große Neuerung gibt es im Bereich der Umsatzsteuer. Zukünftig sollen dort die ersten Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale angeboten werden.
-Förderung des Photovoltaikausbaus: Für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien und bis zu 15 kW auf Wohn- sowie Gewerbeeinheiten wird eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt. Damit wird der bereits per Verwaltungsanweisung umgesetzte Verzicht auf die Abgabe einer Steuererklärung für kleine Photovoltaikanlagen gesetzlich umgesetzt.
-Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz: Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Dadurch sollen die Bürger spürbar entlastet werden. Die Bundesregierung äußert jedoch auch die Erwartung an die Energieunternehmen, die Ersparnis direkt an die Verbraucher weiterzugeben.