Besteuerung Dienstwagen nur bei tatsächlicher Nutzung

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist nicht immer ein Pauschalwert mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nur erforderlich, soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für diese Fahrten benutzt hat. Es besteht jedoch grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen neben der Privatnutzung auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wurde.

Der Anscheinsbeweis kann z. B. durch Fahrtenbücher oder Vorlage von Monats- oder Jahresfahrkarten der Bahn entkräftet werden. Grundsätzlich ist von einer Nutzung des Fahrzeugs für derartige Fahrten an mindestens 15 Tagen im Monat auszugehen. Nutzt der Arbeitnehmer den PKW an weniger Tagen, ist der Zuschlag zu verringern. So kann z. B. jede Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden. Die neuen Urteile müssten entsprechend der Gesetzesauslegung auch für Unternehmer bzw. Selbständige entsprechend anzuwenden sein.

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