Nachweis bei PKW als (gewillkürtes) Betriebsvermögen
Bei einer Mindestnutzung von 10 % können Wirtschaftsgüter wie z. B. PKW als (gewillkürtes) Betriebsvermögen behandelt werden. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist im Einzelnen darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Dies kann durch Eintragungen in Terminkalendern, bei Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen erfolgen. Hierfür ist kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich.
Fehlen entsprechende Aufzeichnungen, sind formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (in der Regel drei Monate) zu führen. Hinweis: Für die repräsentative Aufzeichnung reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Zeitraums von drei Monaten aus.
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