LuF Grundstücke als Betriebsvermögen
Mit einem Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass im Fall eines sog. schlafenden Landwirts eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Finanzverwaltung parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke fehlerhaft als Privatvermögen behandelt hat.
Der Senat hat im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen nach der Entscheidung des BFH vom 12. März 2020 VI R 35/17 (a. a. O.) konkret-individueller Vertrauensschutz zu gewähren sein kann, die Revision zugelassen.
Artikel wurde bisher 893 mal gelesen