Einbringung eines Grundstücks in Personengesellschaft

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt, sind die Abschreibungen um die bisher angesetzte AfA zu kürzen. Damit soll verhindert werden, dass z. B. ein Gebäude ein zweites Mal abgeschrieben werden kann. Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft (gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen) eingelegt, handelt es sich nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes aber nicht um eine Einlage, sondern um eine Veräußerung. In diesem Fall ist die Abschreibung daher nicht um bereits verbrauchte Abschreibungen im Privatvermögen zu kürzen.

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