Pauschbeträge 2020 – Unentgeltliche Wertabgaben

Auf Grundlage des Bundesamtes für Statistik wurden ermittelte Aufwendungen für Privathaushalte als Grundlage für die Bemessung der Pauschbeträge herangezogen. Dabei waren die Nahrungsmittel und Getränke im Haushalt verglichen wurden. Es bietet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Es beruht auf Erfahrungswerte des statistischen Bundesamtes. Somit brauchen Steuerpflichtigen nicht mehr Aufzeichnungen aller Einzelentnahmen erstellen (§ 148 Satz1 AO).

Es verbietet durch diese Regelung Zu- und Abschläge aufgrund privater Essgewohnheiten vorzunehmen. Der Pauschbetrag (ohne Umsatzsteuer) für das 1. Halbjahr 2020 und entsprechend ab dem 01.07.2020 bis 31.12.2020 stellen Halbjahreswerte einer Person dar.

Die Hälfte des jeweiligen Wertes wird angesetzt, wenn das 12. Lebensjahr der Person nicht überschritten wird.

Alle aktuellen Pauschbeträge kann man hier abrufen.

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