Die Finanzverwaltung hat in ihrem veröffentlichten Schreiben zur Anwendung der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen mit 30 % Stellung genommen (§ 37 b EStG). Das im Kalenderjahr einheitlich auszuübende Wahlrecht kann gesondert für Zuwendungen an Dritte und für eigene Arbeitnehmer angewendet werden. Für die Wahlrechtsausübung ist es ausreichend, spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres die Entscheidung zur Pauschalierung zu treffen.
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