Überlässt eine Gemeinschaft gemeinsam bestellte Gegenstände unentgeltlich einem Gemeinschafter, wird als Leistungsempfängerin grundsätzlich die Gemeinschaft angesehen. Lediglich für den Vorsteuerabzug ist jeder unternehmerische Gemeinschafter ein Leistungsempfänger. Der BFH hatte dies schon vor einigen Jahren in mehreren Urteilen entschieden. Nun weist das BMF-Schreiben vom 09.05.2008 auf die Einzelheiten hin. Nur für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist jeder unternehmerische Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen.
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