Auch wenn eine bestimmte Berufsausbildung für den angestrebten Beruf in Deutschland nicht angeboten wird, und die Ausbildung deshalb im Ausland stattfindet, können nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.02.2008 die entstandenen Ausbildungskosten nur mit maximal 924 EUR abgezogen werden. Studiengebühren für eine Schule, die nicht als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt ist, können überhaupt nicht als Ausbildungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
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