Für den befristeten Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 wurde der ermäßigte Steuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen festgelegt. Ausgenommen sind die Abgaben von Getränken. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil in bestimmten Fällen mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Diese Vereinfachung kann insbesondere bei Kombiangeboten wie Buffet, All-Inklusive zur Anwendung kommen.
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