Leistungsort: Vermittlung von Sportwetten
Es wurden Verträge für die Vermittlung vorgelegt, die fixe oder auch prozentuale Provisionen vereinbarten. Über eine Auskunft bei der belgischen Finanzbehörde erfuhr das deutsche Finanzamt, dass die belgische Gesellschaft weder eine Glücksspiellizenz hatte noch Lotteriesteuer zahlte. Die eigentliche Tätigkeit wurde nach den weiteren Ermittlungen nur in Deutschland ausgeübt.
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie ihre Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht hat, weshalb auch das zuständige Finanzgericht die vermittelten Sportwetten der deutschen Umsatzsteuer unterworfen hat. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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