Vorläufigkeit wegen Leibrenten
Im Oktober 2016 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid zu ändern, da seine Einkünfte teilweise nicht steuerbar wären. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung mangels Änderungsgrundlage ab. Die Vorläufigkeit habe sich lediglich auf verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Rentenbesteuerung bezogen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Bescheid nicht mehr geändert werden könne. Die Steuerfestsetzung sei nicht vorläufig „hinsichtlich jedweder im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG streitig gewordener Rechtsfragen“ gewesen.
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