Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell
Die Geschäfte wurden abgewickelt, indem Angebote unterbreitet wurden und über vermeintliche Handelsvertreterkontakte transferiert wurden. Die Waren wurden nach Feststellung der Steuerfahndung von einer unter falschen Namen auftretenden Person erworben. Diese fungierte auch als Geschäftsführer der beteiligten Firmen. Mit der Sitzverlegung wurden jedoch keine Geschäftsräume am neuen Ort unterhalten.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Der BFH bestätigte mit Verweis auf den EuGH die Auffassung der Finanzverwaltung mit der Begründung, dass zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Leistenden die erforderliche Identität nicht vorgelegen habe.
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