Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
Der Entwurf sieht vor, dass der Anspruchsberechtigte nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen (Arbeitslöhne) vom Arbeitnehmer bezogen worden sind, den Antrag auf Forschungszulage beim Betriebsstättenfinanzamt stellen kann. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Förderfähigkeit des Vorhabens beizufügen.
Die Bescheinigung muss gesondert bei einer noch zu bestimmenden Stelle beantragt werden. Die Forschungszulage wird nicht zu den Steuerpflichtigen Einnahmen gehören. Kapitalgesellschaften haben die Zulage in der Gewinnrücklage auszuweisen. Das könnte allerdings zu negativen Auswirkungen bezüglich der 7g EStG-Regelungen führen, da das Betriebsvermögen so belastet wird. Nachteilige Wirkungen sollten vom Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch überdacht werden.