Vorzeitige Beendigung von Zinsswap

Mit einem Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.

Dies ist der Fall, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision zum BFH wurde zugelassen.

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