Nach einem Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 25.01.2008 kann bei Vorliegen der Schwarzarbeit nicht mit einer vierjährigen Verjährungsfrist gerechnet werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Stundenaufzeichnungen der pauschal versteuerten Aushilfskräfte nicht mit den Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten. In Fällen, in denen sozialversicherungsrechtliche Pflichten umgangen werden, kommt die 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen.
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