Zusammenveranlagung nach Einzelveranlagung
Ehegatten können grundsätzlich zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung bei den weiteren vorliegenden Voraussetzungen entscheiden. In einem aktuellen Urteilsfall geht es um die Rechtslage 2008. Nach der alten Rechtslage ist das Wahlrecht auch dann noch möglich, wenn einer der Ehegatten zuvor einzeln veranlagt wurde.
Eine Zusammenveranlagung setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Bescheid des anderen Ehegatten noch verfahrensrechtlich geändert werden kann. Falls dieser Bescheid bestandskräftig ist, kommt als Rechtsgrundlage die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte bisher besonders veranlagt wurde.
Ab dem Veranlagungsjahr 2013 wurden die Vorgaben zum Wahlrecht neu geregelt.
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